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august 2021

Fluthilfen sind pfändungsfrei

Soforthilfe für Hochwassergeschädigte- Pfändungsschutz-Konto

 

Flutopfer, die schon vor der Katastrophe finanzielle Probleme hatten, könnten keinen Zugriff auf die Soforthilfen haben.

 

Jedoch sind, wie bereits bei den Corona- Soforthilfen, auch Soforthilfen für Flutopfer aus den jeweils betroffen Gebieten, zweckgebunden und daher nicht pfändbar.

Das Amtsgericht Euskirchen hat, selbst von der Flut betroffen, schnellstmöglich seinen Betrieb wieder aufgenommen und am 02.08.2021 entschieden dass Soforthilfen "Hochwasser" pfändungsfrei zu stellen sind. Es ist der Ansicht dass die für die Corona-Soforthilfen aufgestellten Gundsätze auch im Fall der Fluthilfe gelten.

 

Die Soforthilfen seien in erster LInie dazu da, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14. und 15.07.2021 entstandenen Schäden abzumildern. Sie sollen nicht der Gläubigerbefriedigung dienen, daher sind auf Antrag die Beträge die über den aktuellen Sockelbetrag des Pfändungsschutz-Kontos  hinausgehen, frei zustellen.

 

Sollten Sie finanzielle Schwierigkeiten haben, jedoch noch kein Pfändungssschutzkonto, sollten Sie dies schnellstmöglich bei Ihrem kontoführenden Institut einrichten. Informationen hier: P-Konto

 

Bei vorliegenden Pfändungen hat der Kontoinhaber 4 Wochen Zeit das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

 

Es gibt erhöhte Freibeträge bei Unterhalt - Sozialleistungen - weitere Personen im Haushalt - Kindergeld und individuell festgesetzte Freibeträge auf Antrag.

 

1.252,64 € Grundfreibetrag - ohne speziellen Nachweis

2.249,38 € Freibetrag für z.B. ein Ehepaar mit 2 Kindern - mit P-Konto Bescheinigung

 

  XXXX € Individueller Freibetrag bei Sonderfällen mit Beschluss/Bescheid - Antrag Vollstreckungsgericht/-behörde

 

Die aktuell ausgezahlten Fluthilfen sind ein solcher Sonderfall.

Wir beraten Sie gerne dazu und stellen P-Kontobescheinigungen, für Beträge die den Sockelbetrag überschreiten aus und informieren über Zuständigkeiten der Antragsstellung.

 

Quelle:https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/001_letzte_pressemitteilung/index.php

Insolvenzantragsplicht bei Flutopfern

COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz- gilt aktuell für von der Flut betroffene Unternehmen

 

Bei Beginn der COVID -19- Pandemie in Deutschland wurde die Insol­venz­an­trags­pflicht (§ 15a InsO) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 COVInsAG übergangs­weise in mehreren Schritten bis zum 30. April 2021 umfassend ausge­setzt.

Dies betraf insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)), die GmbH & Co. KG und die Aktiengesellschaft (AG).

 

Die vorüber­ge­hende Befreiung der Antrags­pflicht galt jedoch nur dann, wenn die Insol­venz­reife auf den Folgen der Corona-Krise beruhte oder Aussichten dafür gegeben waren, eine Zahlungs­un­fä­higkeit durch die finanziellen Hilfeleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID -19-Pandemie zu besei­tigen.Um dies abzugrenzen durfte zum Stichtag 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben.

 

Dieses soll nun auch für Unternehmen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen gelten.

 

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zu Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf den Weg gebracht.

Die Rahmenbedingungen sollen die gleichen wie in der Corona - Pandemie sein.

Die Aussetzung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 und bis zum 31.10.2021 gelten.

 

Obwohl bisher "nur" als Gesetzentwurf, versichert Bundesjustizministerin Christine Lambrecht allen Betroffenen schon jetzt eine Rechtssicherheit dazu.

 

Gerade für Unternehmen die bereits schwer von der Corona - Pandemie betroffen waren, stellt diese Flutkatastrophe ein schier unüberwindbares Hindernis dar. Scheuen Sie sich nicht, Beratung einzuholen. Je früher die Hilfen einsetzen, je eher ist eine Unternehmensrettung möglich. Informationen hier: Insolvenzvermeidung

 

Wir beraten unter anderem über die Möglichkeiten einer Sanierung, die aktuellen Hochwasser- und Flutopferhilfen und unterstützen bei Problemen mit Anträgen oder Verhandlungen.

 

Quelle:https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/hochwasser-deutschland/hochwasser-aussetzung-insolvenzantragspflicht-1948310

Mai 2021

Insolvenzantragsplicht ist zurück

COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz- Übergangsregelung des COVInsAG ist ausgelaufen

 

Bei Beginn der COVID -19- Pandemie in Deutschland wurde die Insol­venz­an­trags­pflicht (§ 15a InsO) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 COVInsAG übergangs­weise in mehreren Schritten bis zum 30. April 2021 umfassend ausge­setzt.

 

Dies betraf insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)), die GmbH & Co. KG und die Aktiengesellschaft (AG).

 

Die vorüber­ge­hende Befreiung der Antrags­pflicht galt jedoch nur dann, wenn die Insol­venz­reife auf den Folgen der Corona-Krise beruhte oder Aussichten dafür gegeben waren, eine Zahlungs­un­fä­higkeit durch die finanziellen Hilfeleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID -19-Pandemie zu besei­tigen.

 

Um dies abzugrenzen durfte zum Stichtag 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben.

 

Bei Zahlungsunfähigkeit - Bestimmungen gelten wieder für alle Unternehmen

 

Die Geschäftsleitung muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

 

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechtes liegt vor, wenn ein Liquiditätsmangel nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen zu beheben ist. Ist dieser Umstand bekannt, ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen. Passiert dies nicht, weil der Schuldner hofft die Insolvenz noch irgendwie, eventuell mit neuen Aufträgen, abwenden zu können, begeht man die Straftat der verschleppten Insolvenz nach § 15a Abs.4 InsO und haftet als Geschäftsführer oder Gesellschafter in vollem Umfang.

 

oktober 2020

    in 3 jahren schuldenfrei

Die Richtline - seit Oktober 2020

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ermöglicht Schuldnern einen schnelleren Neuanfang.

 

Das EU Parlament hat mit der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019

eine Neuregelung des Restschuldbefreiungsverfahrens entschieden.

 

Diese Regelung sollte bis 17. Juli 2021 mit der Änderung der Insolvenzordnung im nationalen Recht umgesetzt werden.

 

Auf Grund der Corona-Pandemie, hat die Bundesregierung im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes

diese Regelung bereits zum 01. Oktober 2020 umgesetzt.

Änderung dauerhaft? - zunächst bis zum 30.Juni 2025

 

Um die Auswirkungen dieser Neuregelung zu beurteilen, ist diese Verfahrensweise befristet ausgelegt.

 

Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine dauerhafte Änderung zu schaffen.

 

Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien (SCHUFA, Infoscore, u.ä.) für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.

 Verkürzung für Alle?- die Änderung gilt für Selbstständige und Verbraucher!

 

Obwohl angedacht in erster Linie für Selbstständige, wäre doch eine Privilegierung derer gegenüber Verbrauchern, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Daher wird die Änderung auch auf Verbraucherinsolvenzen angewendet.

 

Eine Möglichkeit der Verkürzung war bisher auch schon gegeben, jedoch an Quoten- und Verfahrenskostenzahlungen gebunden, die in der Regel selten aufgebracht werden konnten.

Laufende Verfahren?- es gibt einen Verkürzungsbonus

 

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung.

 

In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind.

 

Ist der Antrag zum Beispiel zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 gestellt worden, beträgt die Verfahrensdauer vier Jahre und elf Monate.

 

Die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen, besteht immer noch.

Nur Vorteile?- jede Medaille hat 2 Seiten!

 

Eine schnellere Entschuldung ist grundsätzlich erst einmal positiv. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner zukünftig weiteren bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

 

In der Neuregelung werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen als bisher. So sind Vermögen aus Erbschaften und aus Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Darüber hinaus sind Gewinne zum Beispiel aus Lotterien vollständig an den Treuhänder abzugeben, diese durften bisher behalten werden.

 

Es wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase neue,  unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden. Ansonsten droht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln und bei Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht.

 

Ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung kann erst wieder nach 11 Jahren gestellt werden.

Die Dauer des nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahrens im Wiederholungsfall wird dann auch 5 statt 3 Jahre betragen.

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