Pfändungschutz
P-Konto - das Pfändungsschutzkonto
Das P-Konto ist ein reguläres Girokonto welches auf Guthabenbasis geführt wird. Dieses Konto dient zu Existenzsicherung, wenn eine Überschuldungssituation eingetreten ist.
Es kann nur von Einzelpersonen geführt werden, Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden.
Die Umwandlung vom Girokonto zum P-Konto ist kostenlos. Die Bank ist zur Umwandlung verpflichtet.
Der Grundfreibetrag liegt bei 1.252,64 €.
Bei vorliegenden Pfändungen hat der Kontoinhaber 4 Wochen Zeit das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.
Erhöhungsbetrag - wir stellen Ihnen eine P-Kontobescheinigung aus
Wenn Sie mehr schützen müssen, können Sie mit der P-Konto Bescheinigung die nach § 850k Abs. 5 ZPO ,über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge, auf einem Pfändungsschutzkonto freistellen lassen.
Einen höheren Betrag begründen z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld, Waisenbezüge oder wenn Sozialleistungen für eine Bedarfsgemeinschaft entgegen genommen werden.
Beispielsweise erhält ein verheirateter Mann mit 2 unterhaltspflichtigen Kindern 2.249,38 Euro pfändungsfreies Einkommen geschützt.
Wenn Sie uns die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorlegen, stellen wir Ihnen eine P-Konto Bescheinigung aus.
Gebühren - Kosten uns Leistungseinschränkungen
Wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, dürfen keine höheren Kosten entstehen und bisher vereinbarte Leistungen nicht automatisch aufgehoben werden.
Gängige Leistungen im Zahlungsverkehr wie zum Beispiel das Onlinebanking, eine Bank-Card, Lastschriften, Überweisungen, sowie das Benutzen von SB-Terminals die unabhängig von der Bonität jedem Kunden beim normalen Gehaltskonto eingeräumt werden, müssen auch nach der Umstellung auf ein P-Konto weiter nutzbar sein. Leider wird das in der Praxis nicht immer umgesetzt.
Der Bundesgerichtshof -BGH- hat mit seinem Urteil vom 16.Juli 2013, unter dem Aktenzeichen XI ZR 260/12 entschieden und damit unter anderem eine solch einschränkende Preis- und Leistungsgestaltung für unwirksam erklärt.
Das Urteil wurde unter der Pressemitteilung Nr. 102/2013 veröffentlicht.
Wir beraten Sie gerne dazu und helfen Ihnen bei Umstellungsproblemen.
Unpfändbarkeit - Antrag beim Vollstreckungsgericht
Ein P-Konto ist immer mit dem Sockelbetrag von 1.178,59 € pro Monat geschützt. Alles darüber hinaus kann abgeschöpft werden. Das gilt auch für Guthaben aus dem vergangenen Monat welches sich am Anfang des neuen Monats noch auf den Konto befindet.
Unabhängig von einer P-Konto Bescheinigung, kann auf Antrag eine Unpfändbarkeit durch das Vollstreckungsgericht festgestellt werden. In der Regel ist das allerdings eher der Fall, wenn dauerhaft Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze erzielt werden.
In diesem Fall kann wird ein P-Konto nicht benötigt, da ein Pfändungsverbot ausgesprochen wird und nicht abgeschöpft werden darf. Damit wird eine ganz normale Kontoführung ermöglicht.
Ebenfalls kann ein Schuldner besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen geltend machen und eine entsprechende Erhöhung seines unpfändbaren Betrags mithilfe des Vollstreckungsgericht erreichen. Dies gilt zum Beispiel bei Doppelpfändungen - wenn schon der pfändbare Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber über eine Lohnpfändung abgeschöpft wurde.
Erhöhte berufliche Aufwendungen können ebenfalls geltend gemacht werden.
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