PRIVATINSOLVENZ

Verbraucherinsolvenzverfahren

- die Privatinsolvenz

Das Ziel unserer Tätigkeit für Sie, ist Ihre Schuldenfreiheit in absehbarer Zeit. Dieses Ziel werden wir in den allermeisten Fällen auch gemeinsam erreichen.

Voraussetzung für die Privatinsolvenz ist, dass der Schuldner aktuell nicht selbstständig tätig ist.

Wenn er selbständig tätig ist, als ehemals Selbständiger mehr als 19 Gläubiger und/oder Schulden aus nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen hat, kommt für ihn die Regelinsolvenz in Frage. Lesen Sie weiteres dazu auf unserer Seite "Regelinsolvenz"

Am Anfang vom Verbraucherinsolvenzverfahren, sozusagen als Vorstufe, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung - der Vergleichsversuch mit den Gläubigern - gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer Einigung mit den Gläubigern wird ein Insolvenzantrag nicht mehr benötigt.

Konnte keine Einigung erzielt werden, stellt die beratende Stelle dem Gläubiger eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus.

Ohne diese Bescheinigung kann kein Insolvenzantrag gestellt werden.


Eröffnungsphase - der erste Abschnitt

Am Anfang der Insolvenz ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung - der Vergleich mit den Gläubigern - vorgeschrieben.

Ist diese außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert, wird ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.

In der darauffolgenden Eröffnungsphase wird das Gericht vorhandenes oder pfändbares Vermögen verwerten und den eventuellen Erlös gleichmäßig an die Gläubiger verteilen, die in der Gläubigerliste verzeichnet sind. Sollte kein Vermögen vorhanden sein, kann auch nichts verteilt werden.

Diese Aufgabe übernimmt der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter, welcher durch das Gericht bestimmt wird und für den Schuldner fortan zuständig ist.

Am Ende der Eröffnungsphase ergeht ein Gerichtsbeschluss in dem der Schlusstermin festgelegt wird. Dieser bestimmt den Beginn der drei Jahre dauernden Wohlverhaltensphase.


Wohlverhaltensphase - schuldenfrei in 3 Jahren

Nach dem Schlusstermin befindet sich der Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Er kann wieder über sein pfändungsfreies Einkommen selbst bestimmen.

Der Schuldner hat sich in dieser Phase "wohl zu verhalten". Er hat einige wenige Obliegenheiten nach § 295 InsO zu erfüllen, die unter anderem beinhalten einen Wohnsitzwechsel dem Treuhänder anzuzeigen, keine neuen Schulden anzuhäufen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Der Schuldner bekommt auch wieder die Möglichkeit eine Selbstständigkeit auszuüben. Allerdings muss er wie in einem Beschäftigungsverhältnis das pfändbare Einkommen an den Treuhänder zur Gläubigerbefriedigung abführen.

In der Wohlverhaltensphase darf er auch wieder Vermögen ansparen. Entweder aus dem eigenen pfändungsfreiem Einkommen oder aus den Zuwendungen von Dritten.

Normalerweise dauert ein Insolvenzverfahren 6 Jahre, seit Oktober 2020 ist es jedoch möglich eine Entschuldung in 3 Jahren durchzuführen. Diese Phase gilt bis voraussichtlich Mitte 2025. Der Gesetzgeber wird dies dann neu bewerten. 

In der Neuregelung seit Oktober 2020 werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen als bisher. So sind Vermögen aus Erbschaften und aus Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Darüber hinaus sind Gewinne zum Beispiel aus Lotterien vollständig an den Treuhänder abzugeben, diese durften bisher behalten werden.


Restschuldbefreiung - Schuldenfreiheit

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Privatinsolvenzverfahren komplett beendet.

Wenn der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und sich innerhalb der Wohlverhaltensphase an die Obliegenheiten gehalten hat, gewährt ihm das Gericht per Beschluss die Restschuldbefreiung. Allerdings gibt es auch nach § 290 InsO die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung. Verletzt der Schuldner seine Obliegenheiten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.

Sofern das Insolvenzgericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung zustimmt, werden dem Schuldner sämtliche noch bestehenden Schulden erlassen. Alle Gläubiger, die bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Forderungen dem Schuldner gegenüber geltend gemacht haben, verlieren ihre Ansprüche.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind alle SCHUFA-Einträge bezüglich des Insolvenzverfahrens, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Verfahrens, von der SCHUFA endgültig zu löschen. 

Einem schuldenfreien Leben steht nichts mehr im Wege.


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