Regelinsolvenz
Insolvenzantrag - Vorbereitung ist sehr wichtig
Obwohl ein Insolvenzantrag jederzeit vom Schuldner selbst gestellt werden kann, empfiehlt es sich diesen mit professioneller Hilfe sorgfältig vorzubereiten.
In jedem Fall ist zuerst zu prüfen ob und in wie weit das Unternehmen noch zu retten ist.
Ein vorgerichtliches Verfahren wie bei einer Verbraucherinsolvenz ist nicht vorgesehen.
Das Gericht prüft ob Insolvenzgründe tatsächlich vorliegen und ob die voraussichtlichen Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren gedeckt sind. Ist nicht genügend Kapital vorhanden kann der Antrag mangels Masse abgelehnt werden. Bei natürlichen Personen, wie Einzelunternehmern, kann ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Für diese Prüfung beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, der ein ausführliches Gutachten über das Unternehmen zu erstellen hat.
Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, trifft das Gericht alle Maßnahmen um die Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern. Dazu kann das Gericht einen Insolvenzverwalter bestellen. Nach § 21 InsO kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Damit sichert der Insolvenzverwalter das Restvermögen die sogenannte Insolvenzmasse. In dieser Eröffnungsphase findet der Prüfungstermin statt, in dem die Forderungen festgestellt werden. Anschließend wird zum Berichtstermin mit Gläubigerversammlung geladen, in der die Situation des Unternehmens und des Schuldners erläutert wird und sich entscheidet ob das Unternehmen saniert oder liquidiert wird.
Ist das Unternehmen liquidiert und das gesamte Vermögen gesichert worden, legt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht vor. Danach wird der Schlusstermin vom Gericht festgelegt und die Masse in der Schlussverteilung an die Gläubiger, per vorher im Verfahren festgelegter Quote ausgeschüttet.
Mit dem ergehenden Aufhebungsbeschluss ist die Regelinsolvenz beendet.
Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung - schuldenfrei in 3 Jahren
Mit Aufhebung des Verfahrens nach der Schlussverteilung ist für juristische Personen das Insolvenzverfahren beendet. Für natürliche Personen ist das Verfahren noch nicht beendet, denn es schließt sich die dreijährige Wohlverhaltensphase an.
Die Wohlverhaltensphase der Regelinsolvenz unterscheidet sich nicht zu der im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Wenn der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sich innerhalb der Wohlverhaltensphase an die Obliegenheiten gehalten hat, gewährt ihm das Gericht per Beschluss die Restschuldbefreiung. Allerdings gibt es auch nach § 290 InsO die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung. Verletzt der Schuldner seine Obliegenheiten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.
Sofern das Insolvenzgericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung zustimmt, werden dem Schuldner sämtliche noch bestehenden Schulden erlassen. Alle Gläubiger, die bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Forderungen dem Schuldner gegenüber geltend gemacht haben, verlieren ihre Ansprüche.
Alle SCHUFA-Einträge bezüglich der im Verfahren betroffenen Gläubiger werden mit einem Erledigungsvermerk versehen und nach drei Jahren endgültig gelöscht.
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Insolvenzverfahren komplett beendet.
Einem schuldenfreien Leben steht nicht mehr im Wege.
Professionelle Beratung - überlasssen Sie nichts dem Zufall
Das Regelinsolvenzverfahren ist für Schuldner vorgesehen, die zahlungsunfähig sind oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind. Es ist geeignet für Einzelunternehmer, sowie für juristische Personen, Gesellschaften und Partnergesellschaften. Dazu gehören unter anderem eine GmbH, AG, oHG, KG, Stiftungen sowie Vereine.
Ein Insolvenzantrag kann jederzeit bei einem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Meist geschieht dies durch den Schuldner selbst, beziehungsweise durch seinen betreuenden Rechtsanwalt. Wird der Antrag allerdings durch einen seiner Gläubiger, als sogenannter Fremdantrag gestellt, ist schnelles Handeln gefragt um Nachteile für den Schuldner zu verhindern.
Ein häufig unterschätzter Aspekt der Zahlungsunfähigkeit, ist die Insolvenzverschleppung.
Privatpersonen und Einzelunternehmer sind davon nicht betroffen, juristische Personen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften - eine GmbH oder oHG - dagegen schon.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechtes liegt vor, wenn ein Liquiditätsmangel nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen zu beheben ist. Ist dieser Umstand bekannt, ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen. Passiert dies nicht, weil der Schuldner hofft die Insolvenz noch irgendwie, eventuell mit neuen Aufträgen, abwenden zu können, begeht man die Straftat der verschleppten Insolvenz nach § 15a Abs.4 InsO und haftet als Geschäftsführer oder Gesellschafter in vollem Umfang.
Wir beraten Sie umfassend und schützen Sie so vor erheblichen Nachteilen.
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